Corona-Neuinfektionen stark angestiegen
Die Stadt Wolfsburg reagiert auf die in den letzten Tagen bundesweit stark ansteigenden Zahlen von Corona-Neuinfektionen und zieht Konsequenzen. Ab Donnerstag, 18. November, gilt in vielen öffentlichen Einrichtungen die 2G-Regel. Diese Einrichtungen dürfen dann nur noch von nachweislich Geimpften oder Genesenen betreten werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird auf www.wolfsburg.de/corona veröffentlicht. Andere Kommunen wie Braunschweig und Hannover haben sich ebenfalls für diesen Weg entschieden. Der neue Entwurf der niedersächsischen Landesverordnung, die nächste Woche in Kraft treten soll, sieht ebenfalls diese Regelungen vor.
Oberbürgermeister Dennis Weilmann: „Aufgrund der steigenden Infektionszahlen haben wir uns entschlossen, bereits im Vorgriff auf die neue Verordnung des Landes gewisse Bereiche, aus denen sich derzeit eine Großzahl von Infektionen ergeben, mit der 2G-Regelung zu belegen. Wir wollen durch die Regelungen den bestmöglichen Schutz aller Bürgerinnen und Bürger gewährleisten und gleichzeitig die Schließung und stärkere Restriktionen, wie wir sie aus dem letzten Jahr kennen, verhindern. Es ist wichtig, der Wirtschaft, dem Handel und auch der Gastronomie durch die nun erlassenen Regelungen Planungssicherheit zu geben und größere Einbußen durch Schließungen ersparen zu können.“
Die 2G-Regel gilt künftig in geschlossenen Räumen für Gastronomiebetriebe, Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen, Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern, Spaßbädern und Saunen. Auch in Museen, Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie Spielhallen und Wettannahmestellen ist in geschlossenen Räume die 2G-Regelung verpflichtend. Unter diese Regelung fallen auch Freizeitparks. Für Herbst- oder Weihnachtsmarkt nach § 11b Nds. Corona-VO dürfen Bewirtungsleistungen und Leistungen von Fahrgeschäften nur gegenüber Personen erbracht und von Personen entgegengenommen werden, die der 2G-Regelung entsprechen.
Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Menschen sind ebenfalls auf Personen beschränkt, die über einen Impfnachweis oder einen Genesenen Nachweis verfügen. Die Ausnahmen gem. § 8 Abs. 3 Nds. Corona-VO gelten hierbei entsprechend (u.a. Religiöse Veranstaltungen).
Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung erhalten können. Diese Personengruppen dürfen die Räume betreten, Leistungen entgegennehmen sowie an Veranstaltungen teilnehmen, soweit sie einen negativen Test vorweisen können. Auch bei der Nutzung von Sportanlagen im Rahmen des Profi- und Spitzensports, für begleitende Aufsichtspersonen im Rahmen des Erstschwimmunterrichts von Kindern, Rettungsschwimmkursen und Schulsport gilt die 2G-Regelung nicht.
Die Allgemeinverfügung ist unter www.wolfsburg.de/corona veröffentlicht. Die aktuelle Landesverordnung ermöglicht es den Kommunen, Maßnahmen festzulegen, die über die Bestimmungen des Landes hinausgehen, wenn dies die aktuelle Lage erfordert.