Vorgehensweise bei der Entlassung von Schüler*innen aus der Isolation und aus Quarantäne

Bis vor einigen Wochen wurde bei an Covid-19 erkrankten Schüler*innen nach der Quarantäne ein Schnelltest veranlasst. Mit dem negativen Testergebnis des Schnelltests sind die Schüler*innen wieder in die Schule gegangen. Dies ist gemäß der Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen vom 22. September 2021 aber nicht zwingend vorgeschrieben und wird auch in Wolfsburg so nicht eingefordert. Nachdem es aus dem Bereich der Schulen immer wieder Nachfragen rund um Quarantäne und Isolation gibt, nochmals einige Informationen: 

Die Pflicht zur „Absonderung“  betrifft alle diejenigen, die mit Corona infiziert sind – dann spricht man von Isolation – und diejenigen, die enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind – dies ist dann der Fall der Quarantäne. Gemeint ist damit die Verpflichtung, sich in diesen Fällen selbständig sofort, auch ohne direkte Aufforderung des Gesundheitsamtes, in Quarantäne zu begeben.

Die Absonderungsverordnung legt fest:

Schüler*innen, die positiv auf das Corona Virus getestet worden sind, müssen sich in Quarantäne begeben.

Auch wer typische Symptome von Covid 19 hat, muss sich absondern.

Wer mit einer Person in einem Haushalt lebt, die positiv getestet worden ist, oder als sonstige enge Kontaktperson eingestuft wird, muss sich in Quarantäne zu begeben, es sei denn, er oder sie ist vollständig geimpft.

Wer infiziert ist, bleibt mindestens 14 Tage abgesondert. Die letzten beiden Tage müssen allerdings praktisch symptomfrei gewesen sein, sonst dauert die Absonderung länger.

Wer wegen der Infektion in Absonderung ist, muss mit dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten und z. B. alle Kontaktpersonen nennen und natürlich die Schule informieren.

Für Schulklassen oder Kohorten gilt: Bei auftretenden Neuinfektionen werden, wo es aufgrund der umgesetzten Hygienemaßnahmen möglich ist, nicht mehr ganze Klassen in Quarantäne geschickt, sondern verstärkt Einzelmaßnahmen angeordnet, die nur die direkten Sitznachbar*innen betreffen. Die in diesem Fall angeordnete Quarantäne der Kontaktperson kann nach fünf Tagen mit einem negativen Schnelltest beendet werden, wenn die Kontaktperson keine Corona Symptome entwickelt hat. Kinder die ‚freigetestet‘ sind, nehmen wieder am Präsenzunterricht teil.

Vollständig geimpfte und genesene Schüler*innen sind nach dem Kontakt zu einer coronainfizierten Person von der Quarantänepflicht ausgenommen. Es wird jedoch dringend empfohlen, sehr genau auf Krankheitssymptome zu achten und 14 Tage lang keinen Kontakt zu Risikogruppen zu haben.