Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht (§20a IfSG).
Ab diesem Tag müssen die Einrichtungsleitungen innerhalb von 14 Tagen alle Mitarbeitenden ohne gültigen Immunitätsnachweis an das Gesundheitsamt melden. Hier ist der Sitz der Einrichtung bzw. des Unternehmens maßgeblich für die Zuständigkeit des Gesundheitsamts. Der Begriff des Mitarbeitenden oder in der Einrichtung Tätigen ist dabei weit gefasst zu verstehen und meint auch beispielsweise ehrenamtliche Personen, die regelmäßig aktiv sind – nicht aber regelmäßige Besucher*innen und auch nicht die Bewohner*innen selbst.
Insbesondere folgende Personengruppen unterliegen der Meldepflicht:
Alle Beschäftigten und externe Dienstleistenden sowie regelmäßig ehrenamtlich Tätige, die in Einrichtungen oder bei Einrichtungsträgern, in Praxen oder in Unternehmen tätig sind, in oder durch die hochbetagte, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung oder Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten (sogenannte vulnerable Personen) behandelt, gepflegt, betreut oder untergebracht werden.
Bis zum 15. März müssen alle betroffenen Mitarbeitenden ihre gültigen Impf- und Genesenen-Nachweise in ihrer Einrichtung vorlegen. Erst danach, also ab 16. März, sollen die Einrichtungen dann melden, ob und wie viele Mitarbeitende ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Status beschäftigt sind. Für die Entgegennahme der Meldung ist dann ausschließlich ein digitales Portal vorgesehen. Das Gesundheitsamt informiert zur Zeit die ihm bekannten betroffenen Einrichtungen und Unternehmen. Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht können zudem ab sofort per E-Mail an 20a@stadt.wolfsburg.de gestellt werden.
Aktuelle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht stellt auch das Bundesgesundheitsministerium zur Verfügung unter https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/